Abgrenzung und Gegenüberstellung
Der Bauherr kann anstelle der Beauftragung mehrerer Planer aus verschiedenen Fachrichtungen nur einen Generalplaner beauftragen. Dieser übernimmt die gesamte Planung und Koordination sowie gegebenenfalls auch die (Fach-)Bauleitung eines Bauwerkes. Er erbringt dem Bauherrn sämtliche Planungsleistungen – von der Objektplanung bis hin zu den einzelnen Fachplanungen – und trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für sämtliche Planungsarbeiten.
Teile der an ihn übertragenen Leistung gibt der Generalplaner häufig an Subunternehmen weiter. Rechtsbeziehungen bestehen folglich zwischen Auftraggeber und Generalplaner sowie zwischen Generalplaner und Subunternehmen. In der Wahl seiner konkreten Eigenleistungen sowie der Subunternehmen ist ein Generalplaner frei – demgegenüber übernimmt er für den Bauherrn die alleinige Verantwortung für die Planung und Durchführung des Bauvorhabens.
Überträgt der Bauherr als Auftraggeber die gesamte Bauausführung einem einzigen Unternehmen, handelt es sich dabei um einen Generalunternehmer. Für gewöhnlich erbringt dieser sämtliche Bauleistungen für die Errichtung eines – meist schlüsselfertigen – Bauwerkes (Schlüsselfertigbau).
Da auch ein Generalunternehmer Subunternehmen einschalten kann, bestehen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer sowie (oft) zwischen dem Generalunternehmer und Subunternehmen. Ein Generalunternehmer kann seine konkreten Eigenleistungen sowie die Subunternehmen frei wählen. Demgegenüber übernimmt er gegenüber dem Bauherrn die alleinige Verantwortung für die gesamte Bauausführung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Was der Generalunternehmer auf der ausführenden, bauenden Seite an Verantwortung und Kompetenz übernimmt, trägt spiegelbildlich der Generalplaner auf der Planungsebene. Er ist ein Gesamtplaner, Koordinator und er zieht Fachplaner bzw. Fachingenieure als Subunternehmen bei.
Der Generalplaner kann auch insofern mit einem Generalunternehmer verglichen werden, da er auch für eine fehlerfreie Leistung der ihm zuarbeitenden Fachplaner garantiert. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob alle Leistungen im eigenen Hause erbracht oder Teile zugekauft werden. Kurzum: Wenn ein Bauherr sich nicht mit den einzelnen Planungs- und Handwerksfirmen auseinandersetzen will oder nicht die zeitliche Kapazität dafür besitzt, kann er einen Generalunternehmer und einen Generalplaner beauftragen.
Wie so vieles bringt auch das Heranziehen eines Generalplaners oder Generalunternehmers Vor- und Nachteile für einen Auftraggeber, die an dieser Stelle nicht ausgeklammert werden sollen. Größtenteils sind Pro und Contra in beiden Fällen deckungsgleich.
Von Vorteil für den Bauherrn ist, dass der Dienstleister nach Vertragsabschluss der jeweils einzige Verhandlungspartner für die zu erbringenden Leistungen ist, was eine effektive Entlastung bedeutet. Zudem erleichtert ein üblicherweise vereinbarter Festpreis dem Bauherrn die Kostenplanung. Und: Etwaige Risiken im Projekt trägt der Generalplaner respektive der Generalunternehmer. Auf der anderen Seite kann der Bauherr den Subunternehmen keine direkten Anweisungen geben, da diese nur dem Generalunternehmer bzw. Generalplaner vertraglich verpflichtet sind.
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Kerstin Gruber
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